
Es kann vorkommen, dass Ihr niederländischer Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage zu sein scheint, die laufenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Sie können dann einen Konkursantrag in Erwägung ziehen.
Für einen Konkursantrag in den Niederlande sind zumindest 2 verschiedene Gläubiger mit Namen und sonstigen Personalien sowie mit spezifizierter Angabe ihrer Außenstände erforderlich. Dies ist auch mit Hilfe eines sogenannten unterstützenden Antrags möglich. Es reicht aus, dass die Existenz von zumindest zwei Forderungen glaubhaft gemacht werden kann.
Das Verfahren
Der Konkursantrag kann nur von einem zum niederländischen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgelegt werden, so wie von dem in unserer Anwaltskanzlei tätigen Rechtsanwalt. Der Antrag erfolgt durch Einreichung einer Antragsschrift. Diese Antragsschrift kann vom Gericht 3 Wochen nach Einreichung in der Gerichtsverhandlung behandelt werden. Diese Frist fängt an ab dem Moment zu laufen, wo dem Schuldner der Antrag zur Kenntnis gekommen ist, entweder über einen Einschreibebrief des Gerichts mit Empfangsanzeige oder über eine Zustellungsurkunde vom Gerichtsvollzieher.
Es ist während des Verfahrens möglich, die Behandlung des Konkursantrages aufzuschieben. Dies wird vor allem der Fall sein, wenn der Schuldner andeutet, mit dem Gläubiger über die Zahlung der Forderung verhandeln zu wollen. Die meisten Gerichte erlauben einen viermaligen Aufschub innerhalb einer Periode von 8 Wochen. Die weiteren Richtlinien der Gerichte in Bezug auf Konkursanträge finden Sie hier,
Die Chance besteht, dass ein Konkursantrag zurückgewiesen wird, wenn der Schuldner ausreichend Zweifel über die Fälligkeit der vorliegenden Forderungen aufkommen lassen kann. Dies wird namentlich der Fall sein, wenn der Schuldner vorher rechtzeitig gegen Ihre Rechnungen und Aufforderungen protestiert hat. Im Klartext: Die Fälligkeit der Forderungen muss ausreichend feststehen. Ist dies nicht der Fall, so verbleibt das Zivilverfahren beim Gericht oder Amtsgericht als weitere Option.
Kosten
Für das Aufnahmegespräch, die Erstellung und Einreichung eines Konkursantrags, deren Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher an den Schuldner, die Regelung eines viermaligen Aufschubs, die Vorbereitung und Beteiligung an der Gerichtsverhandlung und die Übertragung der Forderung an den Konkursverwalter rechnen wir € 950,-, exkl. der MwSt., Gerichtsgebühren und Zustellungskosten. Diese Kosten sind hochvorrangig und können beim Konkursverwalter zurückgefordert werden, wenn sich bei Abwicklung des Konkursantrages herausstellt, dass genügend Konkursmasse vorhanden ist.
Erforderliche Daten
- Name und Adressdaten des Schuldners;
- Name und Adressdaten von zumindest 2 Gläubigern;
- die Rechnungen der fälligen Schuldbeträge;
- die eventuell zugrundeliegenden Angebote;
- die eventuell mit dem Schuldner geführten Korrespondenzunterlagen, so wie Mahnschreiben und getroffene Zahlungsregelungen;
- Auszug aus dem Handelsregister der Industrie- und Handelskammer (bei Unternehmen) oder der kommunalen Basisverwaltung (bei natürlichen Personen): Diesen können auch wir für Sie anfordern.
Effektivität
In der Praxis erweist sich der Konkursantrag häufig als das angezeigte Druckmittel, doch noch eine rasche Zahlung zu erwirken. Auch bietet der Konkursantrag häufig die Gelegenheit, sich auf eine Zahlungsregelung zu einigen.
Die Kosten für den Konkursantrag fallen in erster Linie dem Antragsteller zur Last. Sollte sich während der Abwicklung des Konkurses herausstellen, dass der Schuldner noch einige Rückgriffsmöglichkeiten bietet, so sind aus dem Ertrag in allererster Linie die Konkursantragskosten gegenüber dem antragstellenden Gläubiger zurückzubezahlen.
Schuldner, die nicht mehr in der Lage sind, selbst ihre Schulden zu begleichen, können ihren eigenen Konkurs anmelden. Die erforderlichen Formulare finden Sie im Nachstehenden:










